![]() |
|
|
|
Pfänden,
Versteigern, Verkaufen: Was man mit Domains so alles machen kann
Weil das kein Geheimnis ist, werden begehrte Internet-Domains seit Jahren vermarktet. Findige Unternehmer haben bereits in der Frühzeit der Domainregistrierung zum Teil hunderte von Adressen gebunkert in der Hoffnung, diese eines Tages gewinnbringend vermarkten zu können. Dieses Bestreben ist auch den Gerichten nicht verborgen geblieben. Während die Domainsammler bislang aber unterschwellig als "Domain-Grabber" und "Cyber-Squatter" gebrandmarkt wurden, hat nunmehr das Landgericht Essen den Tatsachen mutig ins Auge geschaut. Es stellte im September 1999 fest, dass Internet-Domains nach den Beobachtungen des Gerichts selbstverständlich ihr Geld wert, frei übertragbar, handelbar und damit sogar pfändbar sind. Dabei billigte es ausdrücklich die Praxis, Domains im Rahmen von Online-Auktionen zu versteigern. Mehr noch: Im konkreten Fall ging es darum, dass das Amtsgericht Gladbeck dem Antrag eines Gläubigers entsprochen hatte, die Zwangsvollstreckung gegen einen säumigen Schuldner durch Pfändung der für diesen registrierten Internet-Domains realisieren zu dürfen. Genauso wie andere Forderungen, Marken, oder Gehaltsansprüche gepfändet werden können, sollen auch die Rechte aus einem Domain Vergabevertrag zwischen dem Domaininhaber und der Vergabestelle für die titulierte Forderung haften. Mit der Entscheidung wird die längst gängige Praxis endlich anerkannt. Internet-Domains können danach nicht nur für die Adressierung eines Internet-Servers benutzt, sondern auch in jeder anderen Art und Weise zu Geld gemacht werden. Attraktive Domains können verkauft, versteigert, vermietet, verpachtet oder gar verleast werden. Hierfür bedarf es nicht einmal einer Einwilligung der Vergabestelle: Auch Marken können am Deutschen Patent- und Markenamt vorbei vermarktet werden. Im Fall der Übertragung einer Domain auf einen andern sollte der Erwerber allerdings tunlichst darauf achten, dass er auch als neuer Partner der Vergabestelle registriert wird, weil er im anderen Fall dort nicht als Verfügungsberechtigter anerkannt ist. Das heißt nun allerdings noch lange nicht, das jedwede Domain gehandelt werden kann. Selbstverständlich gehen Rechte Dritter vor. Solche Rechte können sich bekanntlich vor allem daraus ergeben, dass die Second-Level-Domain um die es ja letztendlich immer geht mit dem Namen der Marke oder dem Werktitel als anderen verwechslungsfähig fähig ist. Nach wie vor gilt: Finger weg von bekannten Namen, Marken und Titeln! Die Mehrzahl der erzielten Verkaufserlöse für Domains liegt heutzutage im vierstelligen Bereich. Interessante Adressen, die eine bestimmte Branche beschreiben oder auch anderen Gründen einprägsam sind, werden dagegen auch heutzutage in Deutschland schon für sechsstellige Beträge gehandelt. Solange der Domainhändler die Adresse nicht selbst dafür nutzt, Mitbewerber aus der betroffenen Branche zu ärgern, dürfte auch das Hanseatische Oberlandesgericht, das im Sommer 1999 dem Betreiber einer Mitwohnzentrale die Domain "mitwohnzentrale.de" aberkannt hat, nichts einzuwenden haben. Denkbar ist ja, dass die Adresse diskriminierungsfrei jedem zur Verfügung gestellt wird, der bereit ist, die "Miete" zu zahlen. Wer "wacklige Domains" verkauft, also solche, die kennzeichenrechtlich für andere geschützt sein können, der sollte den Rat beherzigen, im Kaufvertrag ausdrücklich festzulegen, das er nicht dafür gerade steht, wenn dem Erwerber später die Domain per einstweiliger Verfügung entzogen wird. Das Landgericht Frankfurt/Main hat eine solche Klausel gebilligt. Sehr zum Leidwesen des Käufers, der seinerzeit für knapp 50.000 DM eine Vielzahl von Domains erworben hatte, in denen berühmte Marken und Namen vorkamen, und deshalb sehr rasch feststellen musste, das die Domains nicht nur ihren Kaufpreis nicht wert waren, sondern zudem horrende Anwalts- und Gerichtskosten verursachten. Den investierten Kaufpreis konnte er nach Ansicht der Frankfurter Richter gleichwohl nicht erfolgreich zurückverlangen. Bei
der Übertragung einer Domain geht es in Wirklichkeit darum, dass
der Veräußerer seinen Vergabevertrag mit der Vergabestelle
beendet und der Käufer einen neuen Vertrag abschließt. Was,
wenn die Vergabestelle das gar nicht möchte oder die Domain für
einen Dritten registriert wird? Geld sollte deshalb erst dann endgültig
fließen, wenn der Erwerber auch als Domain-Inhaber (nicht nur als
admin-c!) eingetragen wurde. Der Verkäufer andererseits sollte sich
dadurch absichern, dass er einen Vorschuss verlangt, bevor er die Domain
aufgibt. Gerade bei Vertragspartnern mit Sitz im Ausland ist Vorsicht
angebracht, weil eine Rechtsverfolgung dort kaum möglich ist, wegen
der damit verbundenen Kosten jedenfalls aber wirtschaftlich unsinnig ist.
Hier sollten die Parteien darüber nachdenken, den Kaufpreis über
ein "Anderkonto" bei einem Anwalt oder Notar zu zahlen, der
dann das Geld erst freigibt, wenn die Übertragung erfolgt ist.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| home
| archives | news | urldW
| k&s | picture | support
| active |
chat
|
member
| |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||